BVBB Lohnsteuerhilfe e.V.

 

Satzung Stand 18.05.2014

 

 

§1

Name, Sitz, Geltungsbereich, Geschäftsjahr

1.

Der Verein wird geführt unter dem Namen BVBB-Lohnsteuerhilfeverein e.V.

 - Beratender Verein Bundesrepublik Deutschland und Berlin.

2.

Der Verein hat seinen Sitz und die Hauptgeschäftsstelle in Owschlag und

liegt damit im Bezirk der Aufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holsteins.

3.

Die Eintragung des Vereins und die Satzungsänderung erfolgt beim Register-

gericht Kiel.

4.

Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

5. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
6.

Nach § 23 (2) StBerG muss in dem Gebiet der Aufsichtsbehörde, in dem

der Verein seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten

werden. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanz-

bezirken ist zulässig.

7.

Leiter einer Beratungsstelle kann werden, wer die Qualifikation nach § 3 oder

nach § 23 StBerG nachweisen kann.

8. Der Verein ist ein Verein im Sinne des § 21 BGB.
   

§2

Zweck und Ziele des Vereins

1.

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist

die Hilfeleistung in Steuersachen für Mitglieder des Vereins.

2. Es ist die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einzuhalten.
   

§3

Mitglieder

1.

Mitglied kann jede natürliche Person werden, für den der Verein nach

dem Gesetz (§ 2 dieser Satzung) tätig werden darf.

2. Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und passiven Mitgliedern:
  a)

Aktive Mitglieder sind alle, die die Interessen des Vereins durch die Beratung

und Vertretung der anderen Mitglieder wahrnehmen. Alle aktiven Mitglieder

sollten auch Mitglied im BVBC (Bundesverband) sein. Aktive Mitglieder

brauchen die Hilfeleistung durch den Verein nicht in Anspruch nehmen. Die

Beratung durch aktive Mitglieder muss sachgemäß, gewissenhaft und

verschwiegen ausgeführt werden. Beratungsstellenleiter gelten als aktive

Mitglieder.

b) Passive Mitglieder sind alle Personen, für die der Verein tätig werden darf.
   

§3a

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.

Der Beitritt ist zu jedem Zeitpunkt des Jahres möglich und schriftlich zu

erklären. Die Mitgliedschaft kann für eine zurückliegende Zeit mit rück-

wirkender Kraft begründet werden. Allen Beitrittswilligen sind vor der Abgabe

der Beitrittserklärung diese Satzung und eine Gebührenordnung auszuhändigen.
Die Aufnahme ist erfolgt, sofern der Vorstand nicht innerhalb eines Monats

Einwände erhebt.

2. Die Mitgliedschaft endet:
  a)

durch Kündigung des Mitgliedes mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende

des Kalenderjahres per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.

b) durch den Tod des Mitgliedes
c)

durch den Ausschluss mit sofortiger Wirkung, wenn ein Mitglied dem Ansehen

des Vereins schadet oder grob fahrlässig gegen die Satzung verstößt.

Der Ausschluss wird mit endgültiger Wirkung vom Vorstand ausgesprochen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Einspruchsrecht zu.

Bis zur neuerlichen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung (MVS)

oder Mitgliedervertreterversammlung (MVVS) ruht die Mitgliedschaft.

3.

Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Verpflichtung zur

Zahlung

des Beitrages für das laufende Kalenderjahr. Das ausscheidende Mitglied hat

keinen

Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4.

Gleichzeitig ist das ausscheidende Mitglied automatisch aller bekleideter

Ämter

innerhalb des Vereins enthoben.

   

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder, Aufnahmegebühr,

Mitgliedsbeitrag

1.

Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein im

Rahmen dieser Satzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet,

alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen

und Auskünfte zu erteilen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet.

2.

Zur Deckung der Aufwendungen des Vereins wird von jedem Mitglied ein

Jahresbeitrag erhoben, welcher spätestens am 31.03 des Jahres fällig ist.

Neben dem Beitrag wird für Hilfe in Steuersachen kein besonderes Entgelt

erhoben.

3. Der Verein ist berechtigt, eine einmalige Aufnahmegebühr zu erheben.
4.

Der Vorstand beschließt über die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr.

Die Mitgliederversammlung und der Aufsichtsrat bestätigen diese Beschlüsse.

5.

Die Beitragspflicht besteht auch, wenn die Hilfeleistung durch den Verein nicht

beansprucht wird.

6.

Bei Eintritt im laufenden Kalenderjahr ist der Beitrag ebenso wie die Aufnahme-

gebühr sofort fällig.

   

§4a

Beratung der Mitglieder

1.

Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d.

§ 23 StBerG ausgeübt.

2.

Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach

§ 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer

Beratungsstelle angehören. Alle Personen, derer sich der Verein

bei dieser Hilfeleistung bedient, sind zur Einhaltung der in dieser

Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle

wird ein(e) Leiter(in) bestellt; er/sie darf gleichzeitig nur eine weitere

Beratungsstelle leiten. Der/Die Beratungsstellenleiter(in) übt die Fachauf-

sicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

3.

Zum/Zur Leiter(in) einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt

werden, die die Vorraussetzung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG

erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die zu unbeschränkter Hilfeleistung

in Steuersachen befugt sind. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis

begründet ist, er/sie werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht

erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter(in) bestellt werden.

4.

Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach

§ 4 Nr. 11 StBerG wird unter Einhaltung der Bestimmung nach

§ 8 StBerG (Verbot der unsachlichen Werbung) ausgeübt. Die Ausübung

einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der

Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.

5.

Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der

Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sind auf Dauer von 10 Jahren nach

Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds

aufzubewahren. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungs-

gesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung und Aufbewahrung

von Geschäftsunterlagen bleibt unberührt.

   

§5

Haftung

1.

Für die sich aus der Tätigkeit des Vereins ergebende Haftverpflichtung

schließt der Verein eine angemessene Deckungsversicherung für die

Beratungsstellenleiter und deren Mitarbeiter ab. Schadenersatzansprüche

des Mitglieds aus der Beratung verjähren unabhängig von ihrer Kenntnis

drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung.

   

§6

Organe des Vereins

1. die Organe des Vereins sind:
  a) der Vorstand
b) der Aufsichtsrat
c) die Mitgliedervertreterversammlung, auch MVVS genannt
d) die Mitgliederversammlung, auch MVS genannt.
2. Nur Mitglieder des Vereins können einem Organ angehören.
3. Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder gelten als aktive Mitglieder.
   

§7

Der Vorstand und seine Aufgaben

1.

Der Vorstand besteht aus 3 Personen, die vom Aufsichtrat vorgeschlagen

und von der MVS für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. Eine Wieder-

wahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinen

Stellvertretern. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres

Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.

2.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen 1. und 2.

Stellvertreter.

3.

Der Vorstand führt die Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und

vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4.

Eine Abwahl des Vorstandes oder seiner Mitglieder ist möglich, wenn grobe

Pflichtverletzung oder erhebliche Mängel in der Geschäftsführung vorliegen

(§ 27 (2) BGB).

5.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Bewältigung der ihm gestellten Aufgaben

Beisitzer zu ernennen, die Vereinsmitglieder sein müssen. Diese Beisitzer

sind nicht stimmberechtigt.

6.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Weiterhin gehören zu den wichtigsten Aufgaben des Vorstandes:
  a)

die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch

die Beratungsstellenleiter und aktiven Mitglieder,

b)

die Eröffnung von Beratungsstellen und die Bestellung von

Beratungsstellenleitern,

c) das Aufstellen von Arbeitsrichtlinien für die Beratungsstellen,
d) der Abschluss und die Kündigung von Beratungsstellenverträgen,
e)

die Mitteilung an die für den Sitz des Vereins und die für den Sitz der

Beratungsstelle zuständige Oberfinanzdirektion über die Eröffnung und

Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung eines Beratungsstellenleiters sowie Mitteilung der Personen, deren sich der

Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient,

f)

die vollständige und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen

und Ausgaben,

g)

die Bestellung von Geschäftsprüfern innerhalb 6 Monaten nach

Beendigung eines Wirtschaftsjahres; zu Geschäftsprüfern können nur

Personen und Gesellschaften bestellt werden, die nach § 3 StBerG zu

unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Hierzu gehört

auch die Durchführung der Prüfung innerhalb 6 Monaten nach

Beendigung es Wirtschaftsjahres,

h)

die Zuleitung des Prüfungsberichts an die zuständige Aufsichtsbehörde

innerhalb

eines Monats nach dessen Erhalt, spätestens jedoch neun Monate nach

Beendigung des Geschäftsjahres,

i)

die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an

die Mitglieder innerhalb 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts,

j)

die Vorbereitung und schriftliche Einberufung der MVVS innerhalb

3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungs-

festellungen an die Mitglieder und weiterer MVS sowie Aufstellung ihrer

Tagesordnung,

k)

die Vorlage eines Geschäftsberichtes über die Entwicklung und die Lage

des Vereins im Geschäftsjahr an die MVVS.

8.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch

auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer satzungs-

mäßigen Aufgaben entstanden ist. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift

des § 181 BGB befreit. Wird ein Vorstandsmitglied oder dessen Angehöriger

Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter und vom Verein angestellt, so

bedarf es über die Höhe der zuzahlenden Vergütung der Genehmigung durch

die Mitgliederversammlung.

9.

Bei Tod oder vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine

Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.

   

§8

Aufsichtsrat und seine Aufgaben

1.

Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern. Zwei von ihnen werden auf Vorschlag

des Vorstandes von der MVVS auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine

Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied wird direkt vom BVBC in den Aufsichtsrat

entsandt. Bei Tod oder vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes

erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.

2.

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen 1. und 2.

 Stellvertreter.

3.

Der Aufsichtsrat muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Jedes

Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und

der  Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich

eine Aufsichtsratssitzung einberuft. Der Vorstand kann an den Sitzungen des

Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilnehmen.

4.

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Weiterhin hat der Aufsichtsrat folgende Aufgaben:
  a) die Überwachung des geschäftsführenden Vorstandes auf Einhaltung
gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen,
b)

die Vorlage eines Berichtes an die MVVS über die Art und den Umfang,

in welcher er die Geschäftsführung des Vorstandes während des

Geschäftsjahres

c)

er hat in seinem Bericht zu dem Prüfungsgericht des Geschäftsprüfers

Stellung zu nehmen,

d)

die Wahlempfehlung und die Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern

bis zur Entscheidung durch die MVVS,

e)

den Abschluss von Dienst- und sonstigen Verträgen zwischen dem

Vorstand und dem Verein.

6.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig und haben

Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung

ihrer satzungsmäßigen Aufgaben entstanden sind.

   

§9

Die Mitgliedervertreterversammlung und ihre

Aufgaben

1.

Die MVVS vertritt die Interessen der Mitglieder. Sie besteht aus den für je 100

Mit glieder auf die Dauer von 4 Jahren gewählten Mitgliedervertreter. Die Zahl

der Mitgliedervertreter ist auf 66 begrenzt. Die Erstwahl der MVVS erfolgt,

wenn die Mitgliederzahl 20.000 erreicht ist.

Bis zur Ernennung der Mitgliedervertreter bleiben die satzungsmäßigen Rechte

und Pflichten bei der MVS.

2.

Der Vorstand beruft die MVVS einmal jährlich mit einer Frist von 4 Wochen

schriftlich unter Mitteilung der jeweiligen Tagesordnung ein.

3.

Eingaben zur Tagesordnung durch die Mitgliedervertreter sind nur dann berück-

sichtigungsfähig, wenn sie spätestens fünf Arbeitstage vorher schriftlich und

begründet dem Vorstand vorliegen.

4.

Die MVVS ist ferner einzuberufen, wenn mindestens der fünfte Teil der

Mitgliedervertreter die Einberufung schriftlich unter Darlegung der Gründe

verlangen.

5.

Die MVVS beschließt unter dem Vorsitz des Vorstandes über die Belange des

Vereins, soweit nicht die MVS zuständig ist.

6.

Die MVVS ist für die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben

zuständig, dazu gehören auch:

  a) Wahl des Vorstandes auf Vorschlag des Aufsichtsrates,
b) Wahl des Aufsichtsrates auf Vorschlag des Vorstandes,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
d) Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsleitung,
e) Entlastung des Aufsichtsrates,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Satzungsänderungen.
7.

Die MVVS fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens 25% aller Mitgliedervertreter.

Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand die MVVS erneut einberufen,

die dann ohne Rücksicht auf Ihre Anzahl beschlussfähig ist. Diese erneute

Einberufung ist unmittelbar nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit möglich.

8.

Die Mitgliedervertreter sind ehrenamtlich tätig; ein Anspruch auf Erstattung

von Aufwendungen besteht nicht.

   

§10

Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

1.

Die MVS wird 1-mal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einberufung

hat mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung,

des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die

Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.

2.

Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzusenden und gilt als

zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.

3.

Eingaben von Mitgliedern zur Tagesordnung können nur dann berücksichtigt

werden, wenn sie spätestens fünf Arbeitstage vorher schriftlich begründet und

dem Vorstand vorliegen.

4.

Die MVS ist für die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben zuständig,

dazu gehören auch:

  a) Wahl der Mitgliedervertreter
b)

Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins, wenn dies mindestens 75% aller

Mitglieder schriftlich beantragen. Der Beschluss kann nur auf einer gesondert

 

5.

Der Vorstand muss entsprechend der Satzung die MVS bzw. MVVS einberufen,

wenn 25 % aller Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangen. Die

Einberufung kann von einer Kostenerstattung bei Beschlussfassung abhängig

gemacht werden.

6.

Den Vorsitz der MVS führt der Vorstandsvorsitzende oder ein anderes Vorstands-

mitglied.

7.

Die MVS fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

8.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, da von

dem/der Protokollführer(in) und Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen ist.

Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung

beizufügen.

9. Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
   

§11

Wahl der Mitgliedervertreter

1.

Für die Mitgliedervertreterwahl stellt der Wahlausschuss Listen auf und gibt

diese den Mitgliedern bekannt.

2.

Jedes Mitglied kann beim Wahlausschuss Vorschläge bis zum 01.07. des

Jahres einreichen, in welchem die Amtszeit der MVVS endet. Jedem

Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmung des Bewerbers beigefügt sein.

Der Wahlausschuss hat die eingereichten Vorschläge zu prüfen und die

ordnungsgemäß Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge in die Wahlliste

auf zunehmen.

er ist berechtigt, die Liste durch eigene Vorschläge zu ergänzen.

3.

Jedes Mitglied kann höchstens 3 Stimmen binnen einer Frist von 4 Wochen nach

Bekanntgabe der Wahlliste schriftlich abgeben. Die Stimmabgabe muss dem

Wahlausschuss innerhalb dieser Frist zugehen und hat in einem neutralen

Briefumschlag ohne Namensangabe zu erfolgen.

4. Gewählt sind die Mitglieder, auf die die meisten Stimmen entfallen.
5. Bis zur Wahl der neuen MVVS bleibt die alte MVVS im Amt.
   

§12

Der Wahlausschuss

1.

Der Wahlausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Je ein Mitglied stellen Vorstand

und Aufsichtsrat, während 3 Mitglieder durch die MVVS gewählt werden.

2. Der Wahlausschuss stellt die Liste für die neue zu wählende MVVS auf.
3. Den Vorsitz führt das Aufsichtsratsmitglied.
4.

Der Wahlausschuss trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der

anwesen den Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

   

§13

Niederschriften und Bekanntmachungen

1.

Über die MVS und MVVS sind Niederschriften anzufertigen. Der Vorstand

beauftragt hierzu ein Mitglied aus den jeweilige  Versammlungen. Die

Niederschriften müssen vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer

unterschrieben werden.

2.

Alle Bekanntmachungen sowie Einladungen zur MVS oder MVVS erfolgen

durch Bekanntgabe in den Verbandspublikationen und durch einfachen Brief.

Die Aufgabe zur Post ist maßgebend.

   

§14

Auflösung des Vereins, Gerichtsstand

1.

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MVS. Der Beschluss

bedarf Dreiviertelmehrheit.

2.

Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der

anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.

3. Die Liquidation führt der amtierende Vorstand durch.
4.

Das Restvermögen ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Die MVS

hat zu beschließen, welcher Institution der Betrag zufließen soll.

5.

Gerichtstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall

Eckernförde.

   

§15

Schlussbestimmungen

1.

Bei Streitigkeiten zwischen dem Vorstand und seinen Mitgliedern ist in

Vereinsangelegenheiten vor Entscheidungen oder Stellungnahmen der MVS der

Rechtsweg ausgeschlossen.

2.

Die Nichtigkeit einer Bestimmung der vorliegenden Satzung hat nicht die

Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.

3.

Sollten in dieser Satzung fragliche Punkte nicht geklärt sein, findet der Text

des Steuerberatungsgesetzes Anwendung.

4.

Die jeweils gültige Gebühren- und Beitragsordnung ist Bestandteil dieser

Satzung.